Gluecksspiel-Recht

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Re: Entenrennen - pfiffige Idee oder doch Lotterie

geschrieben von Bernd am 17.04.2004 um 13:28:41

Hallo Herr Bodemann!

Was mich an dieser Stelle noch etwas fasziniert. Es gibt ja anscheinend Unternehmen, die sich auf die Veranstaltung von Entenrennen spezialisiert haben. Sprich den Veranstaltern konzeptionelle Hilfen aber auch die Hardware sprich Gummienten leihweise gegen Entgelt zur Verfügung stellen.

Wenn ein Entenrennen nun ein Glücksspiel i. S. von § 284 StGB ist, der Veranstalter hierfür keine behördliche Genehmigung einholt (weil er sie höchstwahrscheinlich auch niemals bekommen würde), dann macht sich ja nicht nur der Veranstalter und die evtl. Teilnehmer strafbar, sondern auch das Unternehmen, was Einrichtungen (Gummienten) zur Durchführung des Glücksspiels zur Verfügung stellt. Wenn mans auf die Spitze treibt, dann macht sich sogar die Stadt/Gemeinde strafbar, die das Gewässer zur Verfügung stellt. Gut, wo kein Kläger da kein Richter...

Schiess ich jetzt mit meine Überlegungen übers Ziel hinaus oder ist dies nicht insgesamt ein etwas zu dünnes Eis auf dem sich da bewegt wird?

Gruß

Bernd



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