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Autor Boris Hoeller am 14. November 2013:

Werbung für öffentliches Glücksspiel und Europarecht

Wink mit dem Zaunpfahl aus Luxemburg. GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON macht in ihrem Schlußantrag zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen deutlich: Eine Geschäftspolitik ist mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus offenkundig nicht vereinbar ist, wenn diese auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt und nicht auf die Lenkung des bestehenden Marktes auf bestimmte Anbieter.

Werbung, die zum Spiel anregt, indem dieses verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft erhöht wird, sei "mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus offenkundig unvereinbar" (Rn. 60). Daraus folge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Mitgliedstaaten sich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen könnten, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen …“.

Ohnehin trügen die nationalen Behörden die Beweislast dafür, dass solche Beschränkungen verhältnismäßig seien und müßten dem nationalen Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich zur Erreichung des angegebenen Ziels bestimmt und geeignet ist (Rn. 58).

Kommentar: Klare Worte aus Luxemburg und die Frage, ob die Richter sich in dem noch zu erlassenden Urteil ebenfalls so klar positionieren.

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